Sportgerichtspoesie

“Nach dem festgestellten Sachverhalt war das Spucken allerdings nicht zielgerichtet gegen einen Hannoveraner Spieler gerichtet, weshalb das Fehlverhalten als unsportliches Verhalten in der Form des krass sportwidrigen Verhaltens und nicht als Tätlichkeit gegen den Gegner zu werten ist.”

Spucken als Tätlichkeit? Aber vielleicht tut bei einem Zwei-Meter-Riesen wie Koller auch die Spucke weh, wenn sie “zielgerichtet” angeflatscht kommt. Demnächst in ihrem B-Movie-Kino: “Der Angriff der Koller-Rotze”

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